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    “Qualzucht”:

für den Fall aller Fälle

Wie soll ich mich verhalten, wenn ...

Das Ministerium ist offenbar nach wie vor der Auffassung, einer jüngeren Erscheinung der übertriebenen Merkmalsausprägungen in der Hobbytierzucht entgegenwirken zu müssen. Dem würden wir sofort beipflichten, und wo dies dennoch nötig war, ist dies vor Jahren schon geschehen.
Die Forderungen an uns sind jedoch radikaler, es geht um die Zerstörung zahlreicher Rassen und nicht mehr nur um die Zurücknahme von Merkmalen. Wir wissen alle, dass diese Rassen teilweise Jahrhunderte existieren und gezüchtet werden.
Wie krank müssen Menschen sein, die sich an diesen doch leidenden Tieren erfreuen können? Denen kann es doch nur um den Ausgleich persönlicher Defizite durch Pokale und Preise gehen sowie um den Verkauf überteuerter Tiere an ebenso geltungssüchtige Mitmenschen. So wird sie wohl sein, die Vorstellung im Ministerium über die Züchterinnen und Züchter in unseren Reihen. Die Wahrheit ist eine andere: Teilweise Jahrhunderte alte Rassen werden bewahrt. Die Tiere sind lebens- und fortpflanzungsfähig. Die Züchterinnen und Züchter achten penibel auf das Wohlergehen der ihnen anvertrauten Mitgeschöpfe. Unser Hobby ist ein reines Zuschussgeschäft. Ich habe bisher niemanden kennen gelernt, der sein Hobby über seine Tiere selbst finanzieren könnte. Diese Fakten sprechen allesamt für uns. Wenn dies aus der  Vergangenheit alles grob falsch gewesen sein sollte und die Folge einer  Verblendung unsererseits ist, so ist es Sache desjenigen, der dies behauptet, dies auch zu beweisen!
Werden nun anstelle der Beweise Unsicherheiten und Ängste gesät, so verlässt der Entscheidungsträger die Ebene der Sachlichkeit und dies bedeutet missbräuchliche Ausnutzung von Macht, was gesellschaftlich wie politisch in einem demokratischen Rechtsstaat inakzeptabel ist.
Da diese Macht aber zunächst einmal vorhanden ist, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten das zuständige Bundesministerium nun hat und wie seitens der betroffenen Züchterschaft darauf reagiert werden kann. Bekanntlich finden sich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in § 11 b Abs. 1 TierSchG wonach es verboten ist, Wirbeltiere zu züchten ... wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht ... erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Nach § 11 b Abs. 2 TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten ... wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen ... auftreten. Nach § 11 b Abs. 5 TierSchG schließlich wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen ... näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.
Eine Rechtsverordnung ist kein Gesetz, über das der Bundestag entschieden hätte, sondern eine Regelung der Verwaltung. Dies bedeutet, dass in jedem außergerichtlichen wie gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Rechtverordnung ihrerseits zu prüfen ist. Dies gilt dann auch für jede verbotene Zuchtform oder jedes verbotene Merkmal.
Es ist also zum Erlass der Rechtsverordnung stets der Nachweis erforderlich, dass die Rasse oder Zuchtform Schmerzen, Leiden oder Schaden erfährt. Solche wissenschaftlichen Nachweise hat bisher das zuständige Ministerium nicht erbracht! Es hat keine Rasse jemals an ein Institut mit dem Auftrag zur Untersuchung abgegeben und den Züchter anschließend mit dem Ergebniss konfrontiert.
Der Grund ist offensichtlich: Die Begutachtungen wären langwierig und kostenintensiv und der Kostenfaktor für die vielen Rassen nicht absehbar. Dafür stehen nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung. Daraufhin besteht im Ministerium wohl die Devise, die Züchterinnen und Züchter einzuschüchtern, damit diese von selbst die einzelnen Rassen aufgeben. Das ist vonseiten des Ministeriums doch mehr als Nichtstun. Wenn es nun also doch noch dazu kommen sollte, dass Zuchtverbote ausgesprochen werden, so müssen sich diese Verbote an die entsprechenden Züchter richten; Fachverbände und Vereine züchten nicht selbst, sie betreuen lediglich. Sie wären nicht die richtigen Adressaten. Soweit nun ein Züchter Adressat eines Zuchtverbotes ist beruht dieses Zuchtverbot entweder auf einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums gem. § 11 b Abs. 1 TierSchG, die es bis heute nicht gibt, oder auf einer Einzelfallentscheidung auf Grundlage von § 11 b Abs. 1 TierSchG. Ob die Tiere wirklich leiden, ist mit keiner der beiden Vorgehensweisen bereits belegt, sondern lediglich behauptet! Der Nachweis kann nur durch ein Gutachten erfolgen.
Für den einzelnen Züchter ist es nun ganz wichtig, dass er sich nicht scheut, Widerspruch gegen ein Zuchtverbot schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde einzulegen, und zwar innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Zuchtverbotes an ihn. Versäumt der Züchter diese Frist, so steht unwiederbringlich für ihn (!) fest, dass das Zuchtverbot gilt. Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden, seine Einlegung genügt zunächst. Es reicht auch nicht, dass der Bescheid an Vereine abgegeben wird, damit diese sich darum kümmern. Jeder Züchter muss sich selbst um das für ihn erlassene Zuchtverbot kümmern, notfalls mit anwaltlicher Hilfe. Seitens der Organisation ist dann über eine Unterstützung des Züchters in der Sache zu befinden, so dass eine Information über einverhängtes Zuchverbot an den Verein oder den Beirat des Tier- und Artenschutzes unbedingt erfolgen muss.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass das Zuchtverbot nicht vollzogen werden kann. Sollte eine Behörde wider Erwarten die sofortige Vollziehung des Zuchtverbotes schriftlich anordnen, so hat der Widerspruch doch keine aufschiebende Wirkung. Der Züchter muss dann einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht stellen, der ohne anwaltliche Hilfe kaum formuliert werden kann.
Auch wenn die vorstehenden Ausführungen sehr verrechtlicht sind, so sollen sie doch eine Hilfestellung für den Fall des Falles bedeuten. Dem Verfasser dieser Zeilen ist, wohl im Gegensatz zu den Entscheidungsträgern im Ministerium, völlig klar, welche Emotionen und Verzweiflung ein solches Zuchtverbot bei dem Züchter auslösen wird. Umso wichtiger ist es dann, eine klare Vorgabe für die ersten (immerhin fristgebundenen) Schritte zu haben. Die Entscheidung in der Sache über die jeweilige Rasse wird Jahre gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten in Anspruch nehmen. (Ein Hinweis: Die Länge eines Rechtsstreits entscheidet nicht über seine Kosten!)
Es soll abschließend auch noch einmal betont werden, dass der Zusammenhalt in der Züchterschaft dann besonders auf dem Prüfstand steht. Nur weil die eigene Rasse nicht betroffen ist, kann niemand so tun, als ginge ihn das alles nichts an. Es ist nämlich gegenwärtig nicht absehbar, was unter dem Deckmantel der artgerechten Haltung uns sonst noch abverlangt wird.
Staatliche Stellen auf Bundes- und Landesebene wollen offenbar nicht erkennen, dass wir diejenigen sind, die ihre Tiere seit jeher art- und rassegerecht halten.

                                                                                                                                                    
Thomas Müller; Rechtsanwalt

                                                                                                                               Mit freundlicher Genehmigung des Autors,
                                                                                                                                           Quelle: Geflügel-Börse 1/2002

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